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   BFH, 30.10.2006 - IX B 56/06   

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https://dejure.org/2006,13622
BFH, 30.10.2006 - IX B 56/06 (https://dejure.org/2006,13622)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2006 - IX B 56/06 (https://dejure.org/2006,13622)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2006 - IX B 56/06 (https://dejure.org/2006,13622)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 2113

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2113; EStG § 21; FGO § 115 Abs. 2
    Nacherbschaft - kein Schuldzinsenabzug

  • datenbank.nwb.de

    Keine Abziehbarkeit des Aufwands für den Erwerb des Anwartschaftsrechts auf die Nacherbschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.06.1988 - VIII R 252/82

    Schuldzinsen bei Erwerb eines Anwartschaftsrechts auf die Nacherbschaft keine

    Auszug aus BFH, 30.10.2006 - IX B 56/06
    Zu Unrecht macht der Kläger nämlich geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von dem BFH-Urteil vom 14. Juni 1988 VIII R 252/82 (BFHE 154, 72, BStBl II 1988, 992) ab.

    In einem solchen Fall ist nämlich --so der BFH in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung (Urteil in BFHE 154, 72, BStBl II 1988, 992)-- regelmäßig nicht abzusehen, wann es zur Erzielung von Einkünften durch den Nacherben kommen wird.

  • BFH, 07.12.2005 - I B 90/05

    NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 30.10.2006 - IX B 56/06
    Danach muss sowohl die im Einzelfall für aufklärungsbedürftig gehaltene Tatsache, wie auch das darauf bezogene Beweismittel bezeichnet, das mutmaßliche Ergebnis einer entsprechend durchgeführten Beweisaufnahme dargestellt und erläutert werden, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Finanzgericht (FG) rechtzeitig gerügt wurde oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601).
  • BFH, 26.06.2007 - V B 197/05

    Privatanteil an der Gesamtfahrleistung für die Umsatzsteuer ist zu schätzen;

    Der Kläger hat nicht im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Beweismittel das FG hätte heranziehen sollen, welche Tatsachen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts voraussichtlich ergeben hätte und warum diese Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 IX B 56/06, BFH/NV 2007, 666; vom 21. Dezember 2006 II B 174/05, BFH/NV 2007, 746, und vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751).
  • BFH, 30.08.2007 - II B 91/06

    Schlüssige Rüge der Sachverhaltsaufklärung; Darlegung der grundsätzlichen

    Zudem müssen auch die Beweismittel, die das FG hätte heranziehen sollen, konkret bezeichnet werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2006 IX B 56/06, BFH/NV 2007, 666; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).
  • BFH, 11.05.2007 - V B 129/05

    Vorsteuerabzug

    Die Klägerin hat nicht im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Beweismittel das FG hätte heranziehen sollen, warum diese Beweismittel dem FG ohne entsprechende Beweisanträge bekannt gewesen sein sollen, welche Tatsachen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts voraussichtlich ergeben hätte und warum diese Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 IX B 56/06, BFH/NV 2007, 666; vom 21. Dezember 2006 II B 174/05, BFH/NV 2007, 746; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969).
  • BFH, 31.07.2007 - V B 126/06

    Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge

    Zudem müssen die Beweismittel, die das FG hätte heranziehen sollen, konkret bezeichnet werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2006 IX B 56/06, BFH/NV 2007, 666; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BFH).
  • FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 1052/08

    Anerkennung von anteiligen Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus

    Bis zum Eintritt des Erbfalls hat der Erbe also grundsätzlich keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Nachlasses und damit auf die Art der Einkünfte, die aus der Nutzung des Nachlassvermögens künftig erzielt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.1988 VIII R 252/82, BFHE 154, 72, BStBl II 1988, 992 zum Fall des Ankaufs eines Nacherbrechts vor Eintritt des Erbfalles, bestätigt durch Beschluss vom 30.10.2006 IX B 56/06, BFH/NV 2007, 666).
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